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§ 52a UrhG: ELAN e.V.-Informationsveranstaltung

§ 52a UrhG: ELAN e.V.-Informationsveranstaltung

Der ELAN e.V. informierte seine Mitglieder bezüglich der Vergütungsregelung für digitale Semesterapparate nach § 52a UrhG ab 2017.

Nach der BGH-Rechtsprechung haben Hochschulen die Nutzung von Buchseiten, Zeitschriftenaufsätzen und anderweitig publizierten Texten im Lernmanagementsystem zu Erfassen und durch Meldung bei der VG Wort zu vergüten. Einzelheiten regelt ein zwischen der KMK und der VG Wort abgeschlossener Rahmenvertrag, welcher zum 1.1.2017 in Kraft tritt. Für alle anderen Werke außer Sprachwerke wurde der bestehende Gesamtvertrag einschließlich pauschaler Vergütung durch die Länder für weitere drei Jahre fristverlängert. Die Veröffentlichung aller neuen Rahmen- bzw. Gesamtverträge wird auf der dbv-Webseite erfolgen. Darüber informierte der ELAN e.V. seine Mitglieder am 16.9.2016 in einer Veranstaltung an der Hochschule Hannover. Nach Begrüßung und kurzer Einführung durch Prof. Oliver J. Bott, Hochschule Hannover, erläuterte Dr. Janine Horn, ELAN e.V., die BGH-Urteile zu § 52a UrhG und wies auf ungeklärte Rechtsfragen und unzureichende Datenschutzregelungen für ein Auskunftsverfahren hin. Im Anschluss berichteten Dr. Andreas Knaden und Dr. Tobias Thelen, Universität Osnabrück, von der im 52a-Pilotprojekt erprobten Einzelerfassung im WS 2015 und stellten das vereinfachte Einzelerfassungsverfahren sowie Meldemodule innerhalb und außerhalb von Plattformen vor. Im Anschluss diskutierten die Teilnehmer die Bedeutung, Finanzierung und Umsetzung der Einzelerfassung an Hochschulen. Im Ergebnis stellt die erforderliche Einzelerfassung von Textnutzungen die Hochschulen vor praktische, didaktische, finanzielle und rechtliche nicht zu bewältigende Schwierigkeiten. Die Folge ist das faktische Leerlaufen der eigens vom Gesetzgeber für Hochschulen geschaffenen Nutzungserlaubnis des § 52a UrhG. Insbesondere ist eine Einzelerfassung und –vergütung nicht vertretbar, bevor die folgenden rechtlichen Aspekte geklärt sind:

1. Vorrang eines bloßen Lizenzangebots
Der BGH (Az. I ZR 76/12) hat entschieden, dass das öffentlich Zugänglichmachen nicht zu dem jeweiligen Zweck im Sinne von § 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG geboten und damit unzulässig ist, wenn der Rechteinhaber die Werke oder Werkteile in digitaler Form für die Nutzung im Netz der jeweiligen Einrichtung zu angemessenen Bedingungen anbietet. Der EuGH (Az. C-117/13) hat in einer nachfolgenden Entscheidung zur gleichen Frage in Bezug auf § 52b UrhG bzw. Art. 5 (3) EG-Richtlinie 2001/29/EG nicht wie der BGH schon das Vorliegen eines Angebots, sondern erst eine tatsächliche Vereinbarung als Ausschlusskriterium erachtet. Der EuGH argumentiert, dass ein Verlag sonst durch ein einseitiges Angebot über die Anwendung der Schranke bestimmen und somit den Zweck der Förderung privater und wissenschaftlicher Studien, welcher der Regelung zugrunde liegt, vereiteln könnte. Im Anschluss der EuGH-Vorlage musste der BGH den statuierten Vorrang eines Angebots weitgehend zurücknehmen, s. BGH-Elektronische Leseplätze II (Az. I ZR 84/11).

2. Meldepflicht für CC-lizenzierte Texte
Unklar ist auch, ob auch CC-lizenzierte Texte meldepflichtig sind. Eine CC-Lizenz stellt ein vorrangiges Lizenzangebot bzw. vorrangigen Lizenzvertrag zu angemessenen Bedingungen dar, welches nach der BGH-Rechtsprechung die Anwendung von § 52a UrhG ausschließt. Es kann nichts anderes gelten als für Verlagsangebote. Eine gegenteilige Auffassung wäre ein Eingriff in die Vertragsautonomie, die nur insoweit beschränkt wird, als dass die Lizenzbedingungen angemessen sein müssen. CC-Lizenzen ermöglichen die kostenlose unbeschränkte öffentliche Zugänglichmachung für jedermann an jedermann. Da für den Rechteinhaber keine Vertriebskosten anfallen und dieser laut Lizenzbedingungen keine Haftung für den Bestand der lizenzierten Rechte übernimmt, handelt es sich auch um angemessene Lizenzbedingungen. Dies hat der Gesetzgeber in § 32 Abs. 3 S. 3 UrhG (Linuxklausel) klargestellt.

Weitere Informationen:
- Informationsschreiben der Landeshochschulkonferenz Niedersachsen
- § 52a-Rahmenvertrag
- § 52a-Pilotprojekt
- Im Auftrag des Bundesministeriums für Bildung und Forschung erstellte Studie „Ökonomische Auswirkungen einer Bildungs- und Wissenschaftsschranke im Urheberrecht“
- Gesamt- und Rahmenverträge

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