Die §§ 60a bis 60f UrhG sehen vor, dass zu Lehr- und Forschungszwecken geschützte Werke erlaubnisfrei -unter Angabe der Quelle bzw. der Urheber*innen- genutzt werden können. Dies gilt grundsätzlich für alle urheberrechtlich geschützten Werke (Bilder, Filme, Audio, Texte), die veröffentlicht wurden. Grundsätzlich dürfen keine kommerziellen Zwecke verfolgt werden. Die Bundesländer zahlen für die Nutzungen Vergütungspauschalen an die Verwertungsgesellschaften. Zentralnorm für Lehrende und Lernende ist der § 60a, welcher die Verwendung von Werken für die Veranschaulichung der Lehre und zu Prüfungszwecken erlaubt.
Am 1. August 2012 ist das neue Urheberrecht in Kraft getreten. Bei § 60a UrhG tut sich einiges. So dürfen Notenkopien nicht nur zum Download gestellt, sondern auch im Hörsaal verteilt werden, sofern kein leicht auffindbares angemessenes Lizenzangebot besteht (Vorrang des Lizenzangebots). Das gilt auch für Bild- und Ton-Mitschnitte von Musik-/ Film-Aufführungen und Vorträgen. Aufnahmen dürfen nun angefertigt und in der Lehre eingesetzt werden, wenn nicht der Rechteinhaber ein leicht auffindbares angemessenes Lizenzangebot macht. Computerprogramme dürfen nun ausdrücklich vollständig in der Lehre genutzt und bearbeitet werden, siehe § 69d UrhG. Das Verbot, vollständige Artikel aus, selbst alten Tageszeitungen zu verwenden, bleibt hingegen bestehen. Hier gilt die 15%-Regel. Klargestellt wird, dass § 60a UrhG ausdrücklich auch dann gilt, wenn die Materialien von Fernstudierenden aus einem anderen EU-Land abgerufen werden (Fiktion des Handlungs- und Erfolgsortes).
Positiv zu vermerken ist, dass die Befristung der Bildungs- und Wissenschaftsschranken aufgehoben wurde. Dies gibt Hochschulen den notwendigen Rahmen für ihr tägliches Handeln. Eine Evaluierung im Jahr 2023 soll aber stattfinden. Die Frage der Einzel- oder Pauschalvergütung der Nutzungen über eine Verwertungsgesellschaft ist demnach weiterhin in der Schwebe.
Im aktualisierten Erklärvideo zeigt die wissenschaftliche Mitarbeiterin Maria, wie urheberrechtlich geschützte Inhalte Studierenden nach § 60a UrhG bereitgestellt werden dürfen.
Dr. jur. Janine Horn
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