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§ 52a

§ 52a

Pilotprojekt zur Einzelerfassung der Nutzung von Texten nach § 52a UrhG an der Universität Osnabrück

Das Pilotprojekt ist ein Gemeinschaftsprojekt von ELAN e.V., Universität Osnabrück und der VG Wort und wurde im Wintersemester 2014/2015 an der Universität Osnabrück durchgeführt.

Den Hintergrund des Projektes bildet ein Urteil des BGH aus dem Jahr 2013, in dem darüber geurteilt wurde, wie eine Vergütung von Materialien erfolgen kann, die per kennwortgeschützter Lernumgebung wie z. B. Stud.IP für die Lehre zur Verfügung gestellt werden. Lehrende sind laut § 52 a UrhG dazu berechtigt, bestimmte „veröffentlichte Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften ausschließlich für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen für deren eigene wissenschaftliche Forschung öffentlich zugänglich zu machen […].“

Für die Nutzung ist nach dem Urheberrecht eine angemessene Vergütung zu zahlen. Diese Regelung ist 2003 in das UrhG eingeführt worden. Der Gesetzgeber wollte damit die berechtigten Interessen von Wissenschaft und Bildung berücksichtigen und die Nutzungen von neuen Kommunikations- und Lernformen ermöglichen und somit auch die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Hochschulen im internationalen Vergleich gewährleisten.

War die Regelung ursprünglich für die Bereitstellung sog. „elektronischer Semesterapparate“ gedacht, so bildet sie heute die rechtliche Basis für den Einsatz von Auszügen aus urheberrechtlich geschützten Quellen in vielen Bereichen und unterschiedliche didaktischen Konzepten der Hochschullehre.

Im Rahmen des beim BGH verhandelten Rechtsstreits haben die Länder den Standpunkt vertreten, dass die Höhe der Vergütung durch regelmäßige Evaluierungen der Nutzung an repräsentativen Hochschulen und eine deutschlandweite Hochrechnung erfolgen sollte. Auf dieser Basis wurde ein Gesamtvertrag der Länder mit allen Verwertungsgesellschaften bis auf die Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort) geschlossen. Die VG Wort als Interessenvertretung der Autorinnen und Autoren sowie der Verlage verlangte allerdings eine Einzelerfassung der Nutzung der jeweiligen Buchauszüge, Artikel usw. Der BGH kam in seinem Urteil nun zu dem Schluss, dass eine solche Einzelerfassung und Meldung an die VG Wort sachgerecht und vom Aufwand her vertretbar sei.


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Porträt Norbert

Dr. Norbert Kleinefeld