Der Bundestag hat am 30.6.2017 das Gesetz zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft (UrhWissG) beschlossen, welches am 1.3.2018 in Kraft treten wird, sofern der Bundesrat nicht Einspruch erhebt.
Unverändert bleiben das Zitatrecht §51 UrhG, sowie das Recht der öffentlichen Wiedergabe §52 UrhG und das Recht der Vervielfältigung zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch §53 UrhG. Die für Lehre und Forschung maßgeblichen Regelungen in §52a Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung, §52b Wiedergabe von Werken an elektronischen Leseplätzen in öffentlichen Bibliotheken, Museen und Archiven und §53a Kopienversand auf Bestellung entfallen.
Dafür enthält das neue Urheberrechtsgesetz im 4. Unterabschnitt folgende neue gesetzliche Erlaubnisse zur Nutzung von urheberrechtlichen Werken zum Zweck von Bildung und Forschung:
§60a UrhG n.F. erlaubt Hochschulen ausdrücklich zur Veranschaulichung der Lehre 15% eines veröffentlichten Werkes zu nicht-kommerziellen Zwecken zu vervielfältigen, verbreiten, öffentlich zugänglich zu machen oder in sonstiger Weise öffentlich wiederzugeben. Privilegiert werden nicht nur das Bereitstellen zum Download, sondern auch das Verteilen von Kopien und sonstige Werkwiedergaben im Hörsaal. Abbildungen, Aufsätze aus Fach- und wissenschaftlichen Zeitschriften und sonstige Werke geringen Umfangs dürfen vollständig genutzt werden. Dies gilt nun auch für vergriffene Werke, wie im Buchhandel nicht mehr erhältliche Bücher. Nicht mehr verwendet werden dürfen hingegen Zeitungs- und Zeitschriftenartikel. Ein angemessenes Lizenzangebot eines Verlages, wie zuvor bei § 52a UrhG, steht einer Nutzung nicht mehr entgegen. Auch ist die Pauschalvergütung als Vergütungsform gesetzlich festgelegt. Lehrende, welche Buchkapitel im gesetzlich erlaubten Umfang in den digitalen Semesterapparat einstellen, müssen künftig weder prüfen, ob ein Nutzungsvertrag bzgl. des geschützten Inhalts besteht, noch die Nutzungen einzeln erfassen und der VG Wort melden. Leider hat der Gesetzgeber den §60a auf fünf Jahre befristet.
Weitere Informationen: http://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP18/810/81080.html