Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat am 15. Januar 2020 einen Diskussionsentwurf für ein „Erstes Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarkts“ (Umsetzung der EU-Richtlinie 2019/790) veröffentlicht.
Die Hochschulen betreffende Erlaubnis des § 60a UrhG urheberrechtlich geschütztes Material in der Lehre einzusetzen, sieht das BMJV als richtlinienkonform und somit keinen bzw. geringen Umsetzungsbedarf. So ist das unbedingte Nutzungsverbot für Schulbücher und Noten dahingehend richtlinienkonform umzusetzen, dass dieses Verbot nur dann gilt insofern für die jeweilige Nutzung eine Lizenz erworben werden kann (Vorrang des Lizenzangebots). Zur Erleichterung grenzüberschreitender Nutzungen im Fernunterricht soll nur das Recht am Sitz der Bildungseinrichtung anwendbar sein (Fiktion des Handlungs- und Erfolgsortes). Das bestehende Verbot Zeitungsartikel für die Lehre zu verwenden, wird hingegen nicht diskutiert. Auch zur Befristung der in den §§ 60a bis 60f UrhG normierten Nutzungserlaubnisse für Bildung und Forschung bis 2023 werden keine Angaben gemacht.
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