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Regierungsentwurf zum UrhWissG

Regierungsentwurf zum UrhWissG

Das Gesetzgebungsverfahren zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissenschaftsgesellschaft (kurz UrhWissG) nimmt Fahrt auf. Nach dem Referentenentwurf des BMJV hat nun die Bundesregierung einen Gesetzesentwurf vorgelegt, welcher sich aktuell zur Beratung im Bundesrat befindet (BR-Drs. 312/17). Die Gesetzesänderung ist nicht zustimmungspflichtig.

§60a UrhG-RegE erlaubt Hochschulen, zur Veranschaulichung der Lehre nicht nur kleine Teile, wie bei §52a UrhG a.F., sondern 15% eines veröffentlichten Werkes zu nicht-kommerziellen Zwecken zu vervielfältigen, verbreiten, öffentlich zugänglich zu machen oder in sonstiger Weise öffentlich wiederzugeben. Der Referentenentwurf sah noch 25% vor. Ansonsten enthält der Regierungsentwurf keine weiteren Änderungen gegenüber dem Referentenentwurf. Abbildungen, Aufsätze aus Zeitschriften und sonstige Werke geringen Umfangs (Druckwerke 25 Seiten, fünfminütige Film- und Musikausschnitte) dürfen vollständig genutzt werden. Dies gilt auch für vergriffene Werke, wie im Buchhandel nicht mehr erhältliche Bücher. Der Vorrang der gesetzlich erlaubten Nutzung gegenüber vertraglicher Nutzungsbefugnis wird ebenso übernommen wie die grundsätzliche Pauschalvergütung in §60h UrhG-RegE.

Lehrende, welche Buchkapitel im gesetzlich erlaubten Umfang in den digitalen Semesterapparat einstellen, brauchen demnach weder prüfen, ob ein Nutzungsvertrag bzgl. des geschützten Inhalts besteht, noch die Nutzungen einzeln zu erfassen und gegenüber einer Verwertungsgesellschaft zu melden.

Der Bundesrat hat zum Gesetzentwurf Stellung genommen (BR-Drs. 312/1/17). Grundsätzlich wird der mit dem Gesetzentwurf verfolgten Ansatz der Bundesregierung, die Vielzahl der unterschiedlichen Schrankenregelungen, die zugunsten von Schule und Forschung eingreifen können, neu zu ordnen, zu konsolidieren und zu vereinfachen, begrüßt. Der Bundesrat kritisiert jedoch, dass eine Erweiterung der Vergütungspflicht auf übrige Nutzungen, nämlich auf die Wiedergaben von Inhalten in Präsenzlehrveranstaltungen, die bisher, sofern erlaubt, über die Kopierabgabe vergütet wurden, erfolgt. Zu befürchten seien erhebliche Auswirkungen auf die Landeshaushalte. Zudem hält der Bundesrat eine Nutzung von 25% für sachlich gerechtfertigt und verweist auf die Entscheidung der Schiedsstelle des DPMA zu den Gesamtverträgen.

Weitere Informationen: http://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP18/810/81080.html

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